Kann der Leistungsnehmende nicht selbst für seine Heimunterbringungskosten aufkommen, muss entweder ein Verwandter 1. Grades für diese Kosten aufkommen, alternativ der Sotialhilfetäger. Sollte es den Angehörigen nicht möglich sein, für die Heimunterbringungskosten aufzukommen, tritt der Sozialhilfeträger für die Unterbringungskosten ein. Hat der Leistungsberechtigte jedoch für die Zeit, für die ihm Hilfe gewährt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch geht dieser […..]
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