Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder kommen dann in Betracht, wenn die Eigenmittel im Alter nicht mehr zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs ausreichen oder wenn die pflegebedürftigen Eltern die hohen Pflegekosten
Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder kommen dann in Betracht, wenn die Eigenmittel im Alter nicht mehr zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs ausreichen oder wenn die pflegebedürftigen Eltern die hohen Pflegekosten
Gem. § 1610 I BGB haben Eltern einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt wenn die unterhaltsbedürftig sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie nicht in der Lage sind, selbst für ihren Unterhalt aufzukommen (§ 1602 I BGB).
Der Unterhaltsbedarf der Eltern bestimmt sich nicht nach ihren früheren Einkünften sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen im konkreten Zeitpunkt. Dabei ist alles was zum allgemeinen Lebensbedarf benötigt wird zu berücksichtigen
Die Leistungsfähigkeit des Kindes wird grundsätzlich an seinem aktuellen Einkommen sowie an dem vorhandenen Vermögen gemessen. Dabei muss grundsätzlich auch der Stamm des Vermögens eingesetzt werden.