Demenz – Schadenersatz – Probleme

Es besteht die Gefahr, dass bei dementen Menschen die Versicherungen Schäden nicht übernehmen, die aufgrund der Demenz eingetreten sind. Hat der ältere Mensch beispielsweise den Herd angelassen, weil er vergessen hatte, dass er ihn angestellt hatte, dann gibt es hier schon ein erhebliches versicherungsrechtliches Problem, wenn die Haftung dann nicht gegeben ist, wenn der Verursacher in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt ist. […..]
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Die Anwartschaft

Unter dem Begriff der Anwartschaft versteht man die rein tatsächliche Aussicht auf einen zukünftigen Rechtserwerb. Bei der Rente erlangt man durch seine Beitragszahlung Werte als Anwartschaften, die zum Zeitpunkt

Die Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe wird abhängig vom Einzelfall prozentual gewährt. Der Bemessunssatz, also der Erstattungsanteil am beihilfefähigen Rechnungsbetrag beträgt gemäß § 14 der Beihilfevorschriften (BhV) für

Die Sterbegeldversicherung

Da die gesetzlichen Krankenkassen seit dem 1.Januar 2004 aufgrund der Gesundheitsreform kein Sterbegeld mehr für ihre Mitglieder zahlen, bieten inzwischen zahlreiche Versicherungen die so genannte Sterbegeldversicherung an.

Das Sterbegeld

Unter Sterbegeld versteht man eine Geldleistung, die die Kosten der Bestattung eines Verstorbenen ersetzen soll. Bis Anfang 2004 bestand ein Anspruch auf Sterbegeld in Höhe von 525 Euro, wenn der Verstorbene

Die Beihilfe

Die Beihilfe, die nicht bundeseinheitlich geregelt ist, ist eine finanzielle Unterstützung von Beamten, Richtern, früheren Beamten und Richtern, Witwen und Witwern eines Beihilfeberechtigten, ausgeschiedenen

Die Ersatzzeiten

Ersatzzeiten sind Zeiten, in denen der Versicherte an der Beitragszahlung aus Gründen gehindert war, die nicht in seiner Person liegen, vgl. § 250 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Sie beginnen frühestens

Finanzielle Folgen teurer Behandlungen

Neben den persönlichen Belasungen für die Angehörigen können aber auch die finanziellen Aspekte ein Grund für das Erstellen einer Patientenverfügung sein. So könne beispielsweise ausufernde Behandlungskosten eines Koma-Patienten zu einem erheblichen Vermögensverlust führen. Aber nicht nur

Witwenrente

Eine so genannte Freitodklausel führt zu dem Ergebnis, dass die Witwenrente nicht vorzeitig beim Tod des Anwärters, sondern erst ab dem Zeitpunkt zu zahlen ist, zu dem der Anwärter ohne seinen Freitod die feste Altersgrenze erreicht hätte.