Erberschleichung erfolgte und erfolgt häufig durch Personen, von denen man es eigentlich nicht erwartet!

Schenkung_1.jpgErberschleichung erfolgte und erfolgt häufig durch Personen, von denen man es eigentlich nicht erwartet!Die Angehörigen und gesetzlichen Erben werden gegen ein solches Vorgehen häufig eingewandt haben, dass der Erblasser im Angesicht des Todes und mit Blick auf sein Seelenheil durch die Kirche zu einer Grundstücksübertragung geradezu bedrängt wurde. Der einbezogene Seelsorger konnte sich dagegen darauf zurückziehen, dass die Vermögensübertragung dem freien Willen des Betroffenen entsprach und er das auch artikuliert hätte. Damit bleibt eine Beurteilung des Sachverhalts letztlich wieder auf den Willen des Erblassers beschränkt.

Wurde dieser zur Übertragung seines Vermögens mittels Drohung oder Täuschung genötigt oder bewusst in eine Angstsituation gebracht, wird der neutrale Betrachter eher an eine Situation der Erberschleichung denken. Liegt der Fall aber so, dass der Erblasser seelsorgerisch gepflegt und betreut wurde und sich aus eigener Eingebung zu der Übertragung entschloss, so wird wohl diesem Erblasserwillen der Vorrang eingeräumt werden dürfen.

Dass eine Beurteilung immer abhängig vom Einzelfall stattfinden muss, sollte anhand dieses Beispiels klar werden. Deshalb leben die nachfolgenden Ausführungen auch von weiteren Beispielsfällen, die die Nuancen der Erberschleichung aber nicht abschließend darstellen können.