Die Annahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden, es reicht eine stillschweigende Annahmeerklärung aus. Eine Annahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, wenn dadurch gegenüber Dritten objektiv eindeutig zum Ausdruck gebracht werde, Erbe zu sein und die Erbschaft behalten zu wollen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Erbschein beantragt wird oder wenn man gegenüber einem unberechtigten Erbschaftsbesitzer die Herausgabe des Nachlasses verlangt.