Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen bei der Erbauseinandersetzung

BGH, Urteil vom 28.10.09 – IV ZR 82/08

Will der Erblasser bei der Auseinandersetzung unter Miterben die Anrechnung von Vorempfängern auf den Erbteil über die dazu bestehenden gesetzlichen Regeln insbesondere in § 2050 BGB hinaus erreichen, muss er dies durch letztwillige Verfügung anordnen. Für eine Erbauseinandersetzung verbindliche Anordnungen können dagegen nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden.

Tanja Stier

Rechtsanwältin