Wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe ist, so kann er Rechte gegenüber dem Erben geltend machen. Er kann vom Erben verlangen, dass er Auskunft über den Bestand des Nachlasses, wie auch Informationen über den Wert des Nachlasses bekommt. Ferner hat er das Recht, all die Kosten, die hierbei anfallen, dem Nachlass zur Last zu legen.
Anspruchsberechtigt sind alle, die nicht Erbe, sondern nur pflichtteilsberechtigt sind. Dies bedeutet also, dass wenn ein Pflichtteilsberechtigter Miterbe ist, dass er nach dem Wortlaut des § 2314 I BGB keinen Anspruch auf Auskunft haben dürfte. Da es aber sehr umständlich ist, Kenntnis über das Mitverwaltungsrecht einzuholen, wird teilweise der § 2314 BGB analog angewendet.
Der Wertermittlungsanspruch ist vom Anspruch auf Auskunft zu unterscheiden. Der Wert wird durch einen Gutachter bewertet, den der Erbe frei auswählen kann, ferner muss der Gutachter auch nicht öffentlich bestellt sein. Bezahlt wird der Gutachter vom Erben, auf Basis einer Honorarvereinbarung.
Die Kosten muss der Nachlass tragen, was in § 2314 II BGB geregelt ist. Aus diesem Grund handelt es sich hierbei um Nachlassverbindlichkeiten, allerdings werden diese bei der Errechnung des Pflichtteils abgezogen.