Der Erbe sollte immer zunächst einmal prüfen, ob er die Erbschaft annehmen möchte, da ein Erbe immer auch die Schulden des Erblassers übernehmen muss. Das Gefährliche daran ist, dass der Erbe hinsichtlich der Schulden des Erblassers grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen haftet. Deshalb sollte der Erbe immer zunächst einmal prüfen, ob die Erbschaft überschuldet ist. Ist das der Fall, so sollte der Erbe darüber nachdenken, ob er nicht besser auf die Erbschaft verzichtet, d.h. die Erbschaft "ausschlägt“. Diese Erbausschlagung muss grundsätzlich binnen sechs Wochen, nachdem der Erbe Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erlangt hat, dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden. Wenn der Erbe aufgrund eines Testaments als Erbe berufen wurde, beginnt die Frist erst, wenn die letztwillige Verfügung des Erblassers verkündet wurde. Die Ausschlagung und die Annahme der Erbschaft sind in der Regel bindend. Sollte sich der Erbe während dieser Frist nicht darüber bewusst geworden sein, ob die Erbschaft wirklich überschuldet ist, hat er die Möglichkeit die Haftung für die geerbten Schulden auf die sog. Erbmasse beschränken. Das bedeutet, dass sich eventuelle Gläubiger, denen der Erblasser noch etwas schuldete, zwar mit ihren Forderungen an die Erbmasse halten können, das eigene Vermögen des Erben jedoch vor fremdem Zugriff gesichert bleibt. Diese Beschränkung der Haftung kann man erreichen, indem man eine so genannte Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht oder das Nachlassinsolvenzverfahren beim Amtsgericht als Insolvenzgericht beantragt. Was aus der Erbmasse nach Begleichung der Schulden übrig bleibt, steht dann dem Erben zu.
Wollen der Erbe es nur vermeiden möchte, mit Schulden konfrontiert zu werden, mit denen er nicht gerechnet haben, genügt es, ein sog. Aufgebotsverfahren in Gang zu bringen. Dafür muss beim Nachlassgericht beantragt werden, alle Gläubiger des Erblassers aufzufordern, dem Gericht innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, was ihnen der Erblasser noch schuldete. Versäumt es ein Gläubiger, seine Forderungen rechtzeitig anzumelden, so muss er sich mit dem begnügen, was am Ende von der Erbschaft noch übrig ist. Das Aufgebotsverfahren kann dem Erben zugleich Klarheit darüber verschaffen, ob Anlass besteht, die Erbschaft in amtliche Verwaltung nehmen zu lassen.