Sollte eine Ausschlagung wegen einer zuvor erfolgten Annahme nicht mehr möglich sein besteht die Möglichkeit der Anfechtung der Annahme. Im Gegensatz zur Ausschlagung vor Annahme bedarf es bei der Anfechtung der Annahmeerklärung einen Grund. Die Anfechtungsfrist beträgt grundsätzlich 6 Wochen seit Kenntnis des Anfechtungsrechts bzw. Kenntniserlangung von der Annahmewirkung. Je nach dem vorliegen des Einzelfalls kann sich die Frist auch auf 6 Monate verlängern.