Ausschlagung und Annahme bei minderjährigen Erben

Adoption_3.jpgDie Annahme der Erbschaft erfolgt durch die gesetzlichen Vertreter, sie ist anders als die Ausschlagung nicht von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abhängig.

Die Ausschlagungsfrist für den minderjährigen Erben beginnt mit Kenntniserlangung des gesetzlichen Vertreters.
Der Beschluss des OLG Koblenz vom 16.07.2007 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.