Ausschlagungsfrist

Schenkung_1.jpgDie Frist beträgt 6 Wochen und beginnt mit der Kenntniserlangung der Erbschaft beim Ausschlagungsberechtigten. Ist die Frist verstrichen, kann eine Ausschlagung nicht mehr erfolgen. Eine Ausschlagung kann auch gestattet sein, wenn einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbe zukommt, welches durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers beschränkt oder durch ein Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist. Hier beginnt die Ausschlagungsfrist erst mit Kenntniserlangung von der Beschränkung bzw. der Beschwerung. Bei der Ausübung dieses Wahlrechts zwischen Erbschaft oder Pflichtteil kommt es nicht darauf an, ob der Ausschlagende Allein- oder Miterbe ist.
Das Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.10.2007 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.