Irrtum über Überschuldung des Nachlasses

taschenrechner.jpgInsbesondere der Irrtum über eine Überschuldung des Nachlasses kann einen Anfechtungsgrund darstellen, soweit der Irrtum nicht alleine aus der Bewertung der Nachlassgegenstände entstanden ist. Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn der Erbe sich über die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände oder Verbindlichkeiten zum Nachlass irrt.