Der Ehegatte des Erblassers hat ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe der Erbschaft richtet sich danach, welche Verwandten vorhanden sind. Neben den Erben der ersten Ordnung, also den Abkömmlingen des Erblassers (Kinder bzw. Enkel) erbt der Ehegatte ¼ des Vermögens. Neben den Erben der zweiten Ordnung, also den Eltern bzw. den Geschwistern, erbt der Ehegatte die Hälfte. Wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, dann erhöht sich die Erbquote um ein weiteres Viertel. Das Erbrecht des Ehegatten erlischt aber dann, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt hat bzw. ihr zugestimmt hat.