Zwischen dem Zivilgesetzbuch der früheren DDR, dem ZGB und dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland gab es bei der gesetzlichen Erbfolge eine Reihe von Unterschieden. In Deutschland beispielsweise erbt der Staat erst dann, wenn keinerlei Verwandte mehr vorhanden sind, nach dem ZGB hingegen kommt der Staat bereits nach der 3. Ordnung, also nach den Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlingen zum Zuge. Außerdem erbt der Ehepartner in Deutschland nach BGB neben mehreren Kindern meist mehr (in der Regel 1/2), neben anderen Verwandten oft weniger als nach ZGB. Unterschiedlich im BGB und im ZGB ist auch geregelt, wie von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden kann. So kann der Erblasser in Deutschland nach dem BGB Vor- und Nacherbschaft anordnen und Erbverträge schließen. Diese Möglichkeiten hat das ZGB 1976 beseitigt. Außerdem besteht ein Unterschied hinsichtlich des Pflichtteilsrechts. Nach dem BGB sind der Ehepartner und auch die Eltern und Abkömmlinge unabhängig davon, ob sie unterhaltsbedürftig sind, pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil ist aber nur halb so hoch wie der gesetzliche Erbteil. Nach ZGB hingegen beträgt er zwar 2/3, steht aber nur dem Ehepartner und den unterhaltsberechtigten Kindern, Enkeln und Eltern zu.