Das Vor- und Nachvermächtnis nach § 2191 BGB

termin.jpgIm deutschen Recht gilt das Prinzip der Universalsukzession. Dies bedeutet, dass das Vermögen des Erblassers automatisch als Ganzes auf die Erben übergeht. Einzelne Gegenstände können nur mit der Anordnung eines Vermächtnisses durch letztwillige Verfügung, z. B. Testament, übertragen werden.

Durch die Anordnung eines Vor- und Nachvermächtnisses kann der Erblasser erreichen, dass bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass über Jahrzehnte hinweg in der Familie bleiben. Das Vor- und Nachvermächtnis ist dementsprechend nur auf einzelne Gegenstände anwendbar, im Gegensatz zu der Vor- und Nacherbschaft, die für das Erbe im Ganzen gilt. Das Vor- und Nachvermächtnis ist insbesondere auch auf Grundstücke anwendbar.
Im Gesetz sucht man vergeblich nach einer ausführlichen Regelung des Vor- und Nachvermächtnisses. In dem nachfolgenden Beitrag soll deshalb geklärt werden, welche Rechtsposition der Nachvermächtnisnehmer in der Zeit zwischen Erbfall und Anfall des Nachvermächtnisses hat.

1. Was ist das Vor- und Nachvermächtnis?

Wird der Gegenstand eines Vermächtnisses zunächst einem Vorerben zugewendet und später dann- von einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis abhängig gemacht- einer dritten Person, spricht man vom Nachvermächtnis. Im Unterschied zu der Vor- und Nacherbschaft, bei der der Nacherbe den Nachlass kraft Gesetz erhält, steht dem Nachvermächtnisnehmer gegen den Vorvermächtnisnehmer lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch zu. Der wichtigste Unterschied zwischen Vor- und Nacherbschaft ist jedoch der, dass sich die Vor- und Nacherbschaft auf den Nachlass im Ganzen oder auf Erbquoten bezieht, das Vor- und Nachvermächtnis bezieht sich lediglich auf einzelne oder mehrere Gegenstände.

2. Wann sollte ich ein Vor- und Nachvermächtnis anordnen?

Das Nachvermächtnis sollte dann in der letztwilligen Verfügung angeordnet werden, wenn der Erblasser entweder einen bestimmten Gegenstand über mehrere Generationen erhalten will oder verhindern will, dass dieser Gegenstand einer bestimmten Person zufällt.

3. Wie ist das Verhältnis zwischen Vor- und Nachvermächtnisnehmer?

Der Nachvermächtnisnehmer hat gegenüber dem Vorvermächtnisnehmer einen bedingten oder betagten schuldrechtlichen Anspruch. Beschwert durch die Anordnung des Nachvermächtnisses ist demnach der Vorvermächtnisnehmer, nicht jedoch der Erbe. Es bleibt jedoch dem Erblasser überlassen, hier eine andere Regelung zu treffen. Klagt der Nachvermächtnisnehmer auf Feststellung des Nachvermächtnisses, so ist die Klage gegen den Vorvermächtnisnehmer zu richten und nicht gegen den Erben, § 2191 Abs. 1 BGB.

4. Wie kann ich das Nachvermächtnis sichern?

Die Sicherung des Nachvermächtnisses ist insbesondere bei Grundstücken problematisch. Bezieht sich das Nachvermächtnis auf ein Grundstück, dann können die Rechte des Nachvermächtnisnehmers nicht nach § 51 GBO eingetragen werden.

Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass mit dem Auflassungsanspruch des Nachvermächtnisnehmers der Anspruch auf Bewilligung einer Vormerkung aus gesetzlicher Nebenverpflichtung des Auflassungsschuldners zwingend verbunden ist. Zumindest würde man im Wege der Testamentsauslegung darauf kommen. Die Vormerkung ist aufgrund einer einstweiligen Verfügung einzutragen. Die Gefährdung des zu sichernden Anspruchs muss nicht glaubhaft gemacht werden. Jedoch muss der zu sichernde Anspruch glaubhaft gemacht werden. Die Vormerkung ist jedoch nur dann eintragungsfähig, wenn der Nachlassvermächtnisnehmer bereits als Berechtigter ins Grundbuch eingetragen ist. Demnach sollte ein Vermächtnis, das ein Grundstück betrifft, auf jeden Fall durch eine Vormerkung gesichert werden.

In allen anderen Fällen steht dem Nachvermächtnisnehmer gegen den Vorvermächtnisnehmer lediglich ein Schadensersatzanspruch oder ein Herausgabeanspruch zu für den Fall, dass der Vorvermächtnisnehmer es unmöglich macht, das Vermächtnis zu erfüllen. Das heißt beispielsweise, dass der Nachvermächtnisnehmer gegenüber dem Vorvermächtnisnehmer einen Schadensersatzanspruch hat, wenn dieser den Gegenstand des Vermächtnisses schuldhaft zerstört.

Tanja Stier
Rechtsanwältin