Nach der Wiedervereinigung wird oft gefragt, ob ein ehemaliger „westlicher“ Erbe, der ein Erbe aus der ehemaligen DDR ausgeschlagen hat oder auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, solche Handlungen jetzt noch anfechten kann. Es ist dabei entscheidend, ob das BGB oder das ZGB der ehemaligen DDR anwendbar ist. Der Einigungsvertrag, welcher Übergangsregelungen für die erbrechtlichen Verhältnisse im Hinblick auf die neuen Bundesländer getroffen hat, schreibt nämlich vor, dass für die erbrechtlichen Verhältnisse das bisherige Recht des ZGB dann maßgebend bleibt, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts, also vor dem 3. Oktober 1990 gestorben ist und zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR hatte. Dieses Erbrecht des ZGB sah zwar ebenso, wie das BGB eine Anfechtung der Ausschlagung vor, hatte aber im Gegensatz zum Recht der BRD wesentlich kürzere Anfechtungsfristen. Es ist daher darauf zu achten, ob die Anfechtungsfristen des ZGB am 3. Oktober 1990 abgelaufen sind. Aber auch das ZGB sah nur gewisse Anfechtungsgründe wie Irrtum, arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung als Grund für eine bestimmte Handlung vor. Ein bloßer Motivirrtum (wie z. B. die – nunmehr falsche – Annahme, die Teilung Deutschlands werde bestehen bleiben oder der Irrtum über zukünftige Wertsteigerungen eines Grundstücks) reicht aber nicht aus, um eine Ausschlagung anzufechten.