Die Dauertestamentsvollstreckung

Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung eine Dauertestamentsvollstreckung anordnen. Diese ist in § 2209 S. 1 BGB geregelt. Danach liegt eine Dauertestamentsvollstreckung vor, wenn der Erblasser angeordnet hat, dass der Testamentsvollstrecker, nachdem er die ihm in der letztwilligen Verfügung sonstigen Aufgaben erledigt hat, dann die Verwaltung des Nachlasses fortzuführen hat. Die Dauertestamentsvollstreckung ist somit die Anordnung einer zeitlichen Abfolge bei der Abwicklungsvollstreckung und der Verwaltungsvollstreckung. Wie lange die Verwaltungsvollstreckung andauern soll, ist der letztwilligen Verfügung zu entnehmen. Hat der Erblasser diesbezüglich nichts geregelt, so gilt nach § 2210 BGB, dass die Testamentsvollstreckung 30 Jahre nach dem Erbfall endet.
Die Dauertestamentsvollstreckung kommt beispielsweise dann vor, wenn die Testamentsvollstreckung für den Vorerbfall angeordnet wurde.
Tanja Stier
Rechtsanwältin