Die Erbschaft eines Lebenspartners des gleichen Geschlechts hängt davon ab, ob die Lebenspartnerschaft eingetragen wurde, und ob noch weitere Angehörige des Erblassers vorhanden sind. Wenn die Lebenspartnerschaft eingetragen wurde, dann ist der hinterbliebene Lebenspartner des Erblassers neben Verwandten der ersten Ordnung, also den Kindern, Enkeln, Urenkeln usw. des Erblassers zu einem Viertel gesetzlicher Erbe. Neben Verwandten der zweiten Ordnung, den Eltern des Erblassers oder neben Großeltern ist der überlebende Lebenspartner zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Zusätzlich stehen dem Lebenspartner die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände zu, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind. Man spricht hier vom so genannten Voraus. Ist der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus aber nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.