Die Errichtung einer Stiftung

Erbschaft_2.jpgFür die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts bedarf es ein Stiftungsgeschäft und die staatliche Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde. Beim Stiftungsgeschäft differenziert man zwischen dem Stiftungsgeschäft unter Lebenden und dem von Todes wegen. Das heißt, dass Stiftungen auch im Wege eines Testaments errichtet werden können und mit dem Erbfall das Vermögen auf eine Stiftung übertragen wird. Die Zuwendung des Vermögens erfolgt dann nach den erbrechtlichen Vorschriften. Das bedeutet, dass der Erblasser die Stiftung als Alleinerbe oder als Miterbe einsetzten kann. Wenn der Erblasser die Stiftung neben anderen Erben als Miterbe einsetzt, sollte er den Erbteil der Stiftung durch eine genaue Bezeichnung einzelner Vermögensgegenstände bestimmen, da sich ansonsten die Erbauseinandersetzung schwierig gestaltet. Wichtig ist zudem, dass der Erblasser eine Satzung verfasst, da das Stiftungsgeschäft diese enthalten muss. Was diese Satzung enthalten muss und welche Formulierungen verwendet werden können, hat Ihnen das Kester-Haeusler-Forschungsinstitut unter dem Begriff „Stiftungssatzung“ zusammengefasst.