Grundsätzlich hat der Pflichtteilsberechtigte, dessen Erbe wegen einer lebzeitigen Schenkung geschmälert wurde, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Einen Sonderfall zu dieser Regel ergibt sich, wenn der Erblasser als Versicherungsnehmer in einer Lebensversicherung einen anderen als den Pflichtteilsberechtigten als Bezugsberechtigten benannt hat. In so einem Fall liegt nämlich ein so genannter Vertrag zu Gunsten Dritter vor mit der Folge, dass der Leistungsanspruch aus der Lebensversicherung nicht zum Nachlass zählt. Der Pflichtteilsberechtigte hat an der dem Bezugsberechtigten ausbezahlten Versicherungssumme keinen Anspruch. Nur dann, wenn der Erblasser in seiner Versicherung keinen Bezugsberechtigten benennt, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass.