Die Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen an Ehegatten

Schenkung_1.jpgDer Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Erblasser seinem Ehegatten etwas geschenkt hat. Das heißt, dass der Pflichtteilsberechtigte in der Regel trotz der Zuwendung des Erblassers an seinen Ehegatten den Pflichtteil noch so geltend machen kann, als gehöre der verschenkte Gegenstand noch zum Nachlass. Voraussetzung ist aber auch hier, dass eine Schenkung vorliegt, das heißt, dass ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen muss. Der Abschluss eines Ehevertrages oder die Begründung einer Gütergemeinschaft stellen beispielsweise keine Schenkung dar, selbst wenn der dadurch der kaum vermögende Ehegatte objektiv betrachtet eine Bereicherung erfährt. Eine Ausnahme hierzu gilt nur dann, wenn beispielsweise die Begründung der Gütergemeinschaft nicht dazu dienen soll, das beiderseitige Vermögen zu ordnen. Die Rechtsprechung nimmt diese Ausnahme zum Beispiel dann an, wenn die Gütergemeinschaft noch kurz vor dem Tod vereinbart wurde oder wenn wertvoller Grundbesitz in das Gesamtgut der Ehegatten verschoben wird. Der Unterschied bei der Schenkung an den Ehegatten zu der Schenkung an eine andere Person liegt vor allem darin, dass bei Schenkungen an den Ehepartner die 10-Jahresfrist, nach deren Ablauf die Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteils unberücksichtigt bleibt, nicht vor Auflösung der Ehe beginnt.