Die vorweggenommene Erbfolge ist die intelligente Form der Nachfolgeplanung. Bereits zu Lebzeiten hat man nämlich die Möglichkeit sein Vermögen mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge zu übertragen. Der Vorteil dieses Gestaltungsinstruments liegt auf der Hand: Erbschaftsteuerrechtlich handelt es sich bei der vorweggenommenen Erbfolge um einen begünstigten Erwerb durch Schenkung unter Lebenden, der Schenker kann zu Lebzeiten noch Einfluss auf den Beschenkten nehmen und der Nachfolger kann behutsam an sein Erbe herangeführt werden. Die rechtlichen Instrumentarien der vorweggenommenen Erbfolge sind:
- die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt,
- die Schenkung unter Vorbehalt eines Wohnrechts,
- die Übergabe des Vermögens gegen Versorgungsleistungen (z.B. regelmäßige Zahlungen an den Übergeber),
- das Leibgeding,
- die Übergabe des Vermögens gegen die Übernahme von Schulden,
- die Übertragung der Lebensversicherung,
- der lebzeitige Ausgleich des Zugewinns bei Ehegatten oder
- die mittelbare Schenkung.
Aber auch bei der vorweggenommenen Erbfolge können Probleme entstehen. So ist beispielsweise die Rückgängigmachung einer vorweggenommenen Erbfolge durch den Schenker nicht ohne weiteres möglich. Es empfiehlt sich daher, ein Rückforderungsrecht zu vereinbaren.