Ein Pflichtteilsberechtigter Erbe kann zur Nachprüfung und Geltendmachung etwaiger Pflichtteilsansprüche Einsicht in das Grundbuch verlangen. Die Vorlage eines Erbscheins oder der Nachweis, dass gegen den eingetragenen Eigentümer bereits ein Prozess geführt werde oder dass dieser Vollmacht zur Einsichtnahme erteilt habe, muss nicht erbracht werden. OLG Frankfurt
Az: 20 W 72/11