Wenn der Erblasser mehrere Erben nach der gesetzlichen Erbfolge hinterlässt, dann wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (Miterben). Die Erben bilden die Erbengemeinschaft, die so genannte Gesamthandsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass jedem Miterben ein, entsprechend seiner Erbquote zu bemessender Anteil am Gesamtnachlass zusteht. Maßgeblich ist aber, dass jeder Miterbe nur über seinen Anteil am Nachlass verfügen kann, nicht jedoch über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Das bedeutet, dass keiner der Erben einen Nachlassgegenstand veräußern kann. Vielmehr muss hierfür die Erbengemeinschaft beendet werden. Die Erbengemeinschaft wird aber nur dann beendet, wenn mit der Zustimmung aller Miterben die Erbengemeinschaft aufgelöst wird und jedem Erben sein Erbteil am Nachlass durch eine Auseinandersetzung zugeteilt wurde