Erbrecht bei modifiziertem Güterstand

Es besteht die Möglichkeit, die gesetzlichen Güterstände durch Eheverträge zu modifizieren, wobei die modifizierte Zugewinngemeinschaft die gebräuchlichste Alternative ist. Für die sog. Modifizierte Zugewinngemeinschaft ist es charakteristisch, dass die Nachteile (für den Zahlungspflichtigen) bei einer Scheidung vermieden werden, während hingegen die erbrechtlichen und vor allem erbschaftssteuerrechtlichen Vorteile , die bei Tod des Ehegatten eintreten, beibehalten werden.
Grundsätzlich sind in einem Ehevertrag verschiedene Alternativen der gesetzlichen Vereinbarungen möglich. Hier sollen die gängigsten dargestellt werden.
–    Beispielsweise kann der Zugewinnausgleich für den Fall ausgeschlossen werden, dass die Zugewinngemeinschaft, also die Ehe, nicht durch Tod, sondern durch Scheidung oder vertragliche Aufhebung endet. Dies hat zur Konsequenz, dass bei Tod des einen Ehegatten, die Zugewinngemeinschaft mit allen rechtlichen Konsequenzen gilt.
–    Möglich ist auch, den Wertzuwachs einiger Gegenstände aus der Berechnung des Zugewinnausgleiches herausgenommen wird.
–    Möglich wäre auch, die Verfügungsbeschränkungen nach §§ 1365, 1369 BGB auszuschließen. Dies kann auch für einzelne Gegenständegeschehen.
–    Vorstellbar ist weiterhin, dass die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen und dann den rechnerischen Zugewinnausgleich geltend zu machen, ausgeschlossen wird. Damit lassen sich Bewertungsschwierigkeiten für die Berechnung des  Pflichtteils- und Zugewinnausgleich vermeiden.
Tanja Stier
Rechtsanwältin