Erbunwürdigkeit bei Fäschung bei Fäschung der Unterschrift durch einen Ehegatten

termin.jpgErbunwürdig ist auch ein Ehegatte, der die Unterschrift des anderen auf einem gemeinschaftlichen Testament fälscht. Die Erbunwürdigkeit kann durch eine Verzeihung des anderen Teils überwunden werden. Diese ist allerdings nicht nur deshalb anzunehmen, weil der Erblasser mit der Verwendung der unechten Urkunde für bestimmte Zwecke einverstanden ist, es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

Der Beschluss des BGH vom 27.02.2008 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.