Erbverzicht zugunsten eines anderen

Man unterscheidet zwischen dem absoluten Erbverzicht und dem relativen Erbverzicht, wobei sich die Unterscheidung nach der Willensrichtung des Verzichtenden richtet.
Von einem absoluten Erbverzicht spricht man, wenn es dem Verzichtenden egal ist, wem sein Erbteil nach dem Verzicht zufällt.
Ein relativer Erbverzicht hingegen liegt vor, wenn der Verzicht zugunsten einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen erklärt wird. § 2350 BGB enthält hierfür Auslegungsregeln. Nach § 2350 Abs. 1 BGB steht  der Verzicht unter der Bedingung steht, dass der Begünstigte auch tatsächlich Erbe wird.
Nach § 2350 Abs. 2 BGB wird vermutet, dass der Verzicht eines Abkömmlings nur wirksam sein soll, wenn er den anderen Abkömmlingen und/ oder dem Ehegatten zu Gute  kommt.
Allerdings können die Auslegungsregeln des § 2350 BGB nur dann angewandt werden, wenn die Ermittlung des Willens der Verzichtsparteien ohne Erfolg blieben.
Tanja Stier
Rechtsanwältin