Mit dem im Heimvertrag vereinbarten Entgelt sind alle Zahlungsverpflichtungen des Bewohners geregelt. Mehr ist nicht geschuldet. Gemäß § 14 Heimgesetz ist es den Heimträgern sogar untersagt, sich von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 HeimG vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Auch den Angehören der Bewohner ist es untersagt, zugunsten der Bewohner Zuwendungen zu machen. Diese Zuwendungen, zu denen beispielsweise die Zusage einer Spende (unabhängig von der Spendenhöhe), die Zusage einer Erbschaft, und die Zusage einer Zustiftung (Einzahlung eines Geldbetrags in die Stiftung). gelten rechtlich als unwirksam. Durch diese Regelung sollen die Heimbewohner vor finanzieller und wirtschaftlicher Ausnutzung geschützt und ihre Testierfreiheit gesichert werden. Die Untersagung gilt aber gemäß § 14 Absatz 2 HeimG beispielsweise nicht, wenn nur geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden. Aber nicht nur den Trägern des Heimes ist es untersagt sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen., sondern auch der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt.