Gesetzliche und testamentarische Erben

termin.jpgIn einem Fall des OLG Stuttgart hatte eine Seniorin ihr gesamtes Vermögen an zwei enge Bekannte vermacht, ausgenommen einer Eigentumswohnung, ohne im Testament zu regeln, wem die Eigentumswohnung zustehen soll. Einzig noch lebende Verwandte und damit gesetzliche Erben waren die Enkelkinder der Erblasserin. Da die Eigentumswohnung ausdrücklich nicht an die testamentarischen Erben gehen sollte, gilt sie im Zweifel als den gesetzlichen Erben vermacht. Nur weil die Enkel nicht als testamentarische Erben eingesetzt worden sind, heißt das nicht, dass sie grundsätzlich nichts erben sollen, auch wenn kein gutes Verhältnis zur Erblasserin bestand.

Das Urteil des OLG Stuttgart vom 02.06.2008 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.