Grundsätzlich gilt, dass wenn kein Testament vorhanden ist, das gesetzliche Erbrecht Anwendung findet. Nach den Regeln des gesetzlichen Erbrechts (§§ 1924 ff. BGB; § 10 LPartG) erben an erster Stelle die Abkömmlinge, der Ehegatte bzw. der registrierte homosexuelle Lebenspartner des Erblassers gegebenenfalls neben anderen Verwandten. Sind keine Abkömmlinge, ein Ehegatte bzw. Lebenspartner vorhanden, rücken die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge in der gesetzlichen Erfolge nach. Wenn auch keine Eltern und Geschwister des Erblassers mehr vorhanden sind, werden die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge beerbt. Dies lässt sich beliebig fortführen, so dass es theoretisch immer einen Verwandten gibt, der beerbt wird. Oftmals ist es jedoch so, dass „entfernte“ Verwandte keine Kenntnis von den Verwandtschaftsverhältnissen haben und dementsprechend auch nichts von dem Todesfall mitbekommen und somit keine Kenntnis davon erlangen, dass sie beerbt wurden. Oder es können Existenz und Aufenthalt entfernter Verwandter nicht ermittelt werden. In diesen Fällen erben der Staat oder andere Familienangehörige.
Wurde ein Erbscheinsantrag gestellt, dann prüft das Nachlassgericht von Amts wegen, ob der Antragssteller tatsächlich Alleinerbe oder nur Miterbe ist. Dies kann jedoch mitunter zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Wird der Erbschein nur von einem Teil der Erben beantragt, gibt es mehrere Möglichkeiten, wie verfahren werden soll:
Zum einen kann auf Antrag nur ein Teil- Erbschein erteilt werden. Für die anderen noch unbekannten Erben kann ein Teil- Nachlasspfleger bestellt werden, der zur Aufgabe hat, die anderen unbekannten Erben zu ermitteln. Führen die Ermittlungen des Nachlasspflegers nicht zum Erfolg, kann der Nachlasspfleger den Erbteil beim Amtsgericht hinterlegen. Ist die Hinterlegungsfrist, die 30 Jahre beträgt, abgelaufen, ohne dass sich die unbekannten Erben gemeldet haben, erhält der Staat den hinterlegten Erbteil.
Zum anderen kann das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen auch nach § 2358 Abs. 2 BGB vorgehen. Bereitet die Beibringung urkundlicher Nachweise dem Antragssteller unverhältnismäßige Schwierigkeiten und die Ermittlung durch einen Nachlasspfleger erfolglos geblieben bzw. nicht erfolgsversprechend, so kann als letzte Möglichkeit § 2358 Abs. 2 BGB herangezogen werden. Nach § 2358 Abs. 2 BGB kann das Nachlassgericht eine öffentliche Aufforderung erlassen. Hierzu können unbekannte Miterben durch Anheften an der Gerichtstafel des Amtsgerichts und durch eine Anzeige im Bundesanzeiger unter Fristsetzung aufgefordert werden, sich beim Nachlassgericht zu melden. Gegebenenfalls kann auch ein Inserat in anderen Tageszeitungen veröffentlicht werden. § 2358 Abs. 2 BGB soll nicht die Arbeit des Nachlassgerichtes erleichtern, sondern bleibt das letzte Mittel, unbekannte Erben zu ermitteln. Das Nachlassgericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es eine öffentliche Aufforderung nach § 2358 Abs. 2 BGB erlässt. Die unbekannten Miterben können sich dann melden. In der Praxis kommt dies jedoch so gut wie nie vor. Stattdessen melden sich oftmals Personen, die gegen Bezahlung unbekannte Erben suchen wollen.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein Abwesenheitspfleger des Verschollenen die Erbberechtigung anmeldet. Meldet sich auf die öffentliche Aufforderung niemand, wird bei der Entscheidung über den Erbschein angenommen, dass keine weiteren Erben existieren. Der Antragsteller erhält somit einen Alleinerbschein. Taucht der wahre Erbe zu einem späteren Zeitpunkt doch noch auf, darf der Erbschein nicht erteilt werden. Wurde der Erbschein bereits erteilt, ist er als unrichtig einzuziehen. Der unbekannte Erbe hat nämlich durch das Erbenaufgebot und die Erteilung des Erbscheins sein Recht auf das Erbe nicht verloren. Der unbekannte Erbe hat gegen den bisherigen festgestellten Erben auch Ansprüche.
Das Procedere, wenn nur ein Teil der Erben den Erbscheinsantrag stellt, wurde bereits dargestellt. Wie verhält es sich jedoch, wenn niemand einen Erbscheinsantrag stellt. Grundsätzlich muss das Nachlassgericht nicht von Amts wegen den Erben ermitteln. Eine Ausnahme gilt insoweit in Baden- Württemberg und Bayern. In diesen beiden Bundesländern muss das Nachlassgericht den Erben ermitteln, wenn ein Grundstück Teil des Nachlasses ist oder der Nachlass die Beerdigungskosten übersteigt. Das Nachlassgericht kann in diesen Fällen wählen, ob es selbst ermittelt bzw. hierfür einen gewerblichen Erbensucher einsetzt oder ob es einen Nachlasspfleger beauftragt, der diese Aufgabe übernimmt. In allen anderen Bundesländern hat das Nachlassgericht nur so weit zu ermitteln, bis es beurteilen kann, ob Sicherungsmaßnahmen getroffen werden müssen oder eine Nachlasspflegschaft notwendig ist. Der Staat wird also dann Erbe, wenn die Verwandten nicht zu ermitteln sind. Aber auch dann, wenn alle Erben die Erbschaft wegen Überschuldung ausgeschlagen haben, wird der Staat zum Erben berufen. In diesen Fällen wird der Fiskus des Bundeslandes, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte, beerbt. Das Nachlassgericht stellt durch Beschluss fest, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. Diese Feststellung begründet die Vermutung, dass der Staat gesetzlicher Erbe ist. Ab dem Erlass dieses Beschlusses können vom Staat, aber auch gegen ihn Rechte geltend gemacht werden. Der Staat hat kein Recht zur Ausschlagung. Der Beschluss ersetzt jedoch den Erbschein nicht. Will der Staat ein Bankkonto des Erblassers kassieren oder sich ins Grundbuch eintragen lassen, muss er einen Erbschein beantragen.
Taucht später doch noch ein Erbe auf, so ist der Beschluss, der festgestellt hat, dass keine anderen als der Fiskus vorhanden sind, aufzuheben. Der dem Fiskus erteilte Erbschein ist einzuziehen. Der wirkliche Erbe erhält auf Antrag einen Erbschein und kann vom Staat die Herausgabe der Erbschaft, nebst gezogenen Zinsen, jedoch abzüglich der bisherigen Verwaltungskosten, verlangen. Oftmals wird der Nachlass vom Nachlasspfleger veräußert und der hieraus erlangte Geldbetrag wird dann hinterlegt, bis der Erbe auftaucht. Dieser muss beim Herausgabeantrag seine Erbenstellung nachweisen. Dieser Nachweis muss grundsätzlich durch einen Erbschein geführt werden. Ausnahmsweise kann der Nachweis jedoch auch durch andere Beweismittel geführt werden. Stellt niemand bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgericht einen Antrag auf Herausgabe, so fällt das hinterlegte Geld dem Staat zu.