Pflicht zur Zahlung der Prozesskosten bei nachträglicher Erbausschlagung

 

Wenn ein Nachlassgläubiger den Erben verklagt, muss der Nachlassgläubiger die Prozesskosten tragen, wenn der Erbe die Erbschaft nach erfolgter Klagezustellung ausschlägt.

 

 

Die Gläubigerin verklagte die gesetzliche Erbin auf Zahlung der Schulden des Erblassers. Die Frist zur Ausschlagung des Erbes war jedoch noch nicht abgelaufen. Nach Zustellung der Klageschrift schlug die Beklagte die Erbschaft aus und focht vorsorglich die, aufgrund Fristablauf, fingierte Erbschaftsannahme an.

 

Im weiteren Verfahren erklärten beide Parteien die Hauptsache für erledigt. Daraufhin legte das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens gem. § 91 a ZPO der Klägerin auf, da die Beklagte aufgrund der Ausschlagung der Erbschaft nie passivlegitimiert war.

 

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein, mit dem Argument, dass das erledigende Ereignis, die Erbausschlagungserklärung, erst nach Rechtshängigkeit erfolgt sei. Die Beklagte hielt dagegen, dass es bei der Erbausschlagung auf den Zeitpunkt ankäme, auf den diese zurückwirkt. Das Beschwerdegericht bestätigte die Kostenentscheidung des Amtsgerichts mit der Begründung, dass die Klägerin den Rechtsstreit aufgrund fehlender Passivlegitimation der Beklagten voraussichtlich verloren hätte.

 

Verstirbt der Schuldner einer Forderung, geht diese nicht einfach unter. Vielmehr besteht dieser Anspruch dann gegenüber den Erben fort. Im vorliegenden Fall ist dies jedoch nicht die Beklagte, da die erfolgte Ausschlagung ex tunc wirkt. Das bedeutet, dass die Beklagte „von Anfang an“ nie Erbin geworden und somit auch zu keinem Zeitpunkt passivlegitimiert war, weshalb die Klägerin den Rechtsstreit verloren hätte.

 

Die erfolgte Erbausschlagung führt jedoch dazu, dass der Anfall der Erbschaft rückwirkend nie an die Beklagte erfolgt ist. Genauso wirkt die Anfechtung der Annahme, da diese gem. § 1957 I BGB wie eine Ausschlagung wirkt.

 

Vorschnelle Klagen von Nachlassgläubigern gegen vermeintliche Erben erfolgen auf eigenes Kostenrisiko. Daher muss sich der Gläubiger vor Klageerhebung vergewissern, ob die Erbschaft vom Erben der in Anspruch genommen werden muss auch angenommen wurde oder die Annahme als erfolgt angesehen werden kann, da die Ausschlagungsfrist verstrichen ist. Eine eventuelle Erbschaftsannahme kann auch stillschweigend oder konkludent erfolgen, beispielsweise durch Beantragung eines Erbscheins. Aufgrund dessen sollte ein Nachlassgläubiger zumindest Einsicht in die Nachlassakte nehmen, um Hinweise auf den wahren Erben zu erhalten.

 

Landgericht Bonn, Beschluss vom 21.08.2009

Tanja Stier

Rechtsanwältin