Gründe für eine Pflichtteilsentziehung

Schenkung_1.jpgDer gesetzliche Pflichtteil kann dem Berechtigten dann entzogen werden, wenn besonders schwerwiegende, im Gesetz abschließend genannte Gründe vorliegen. Zusätzlich muss die Pflichtteilsentziehung im Testament explizit erklärt worden sein. Der Pflichtteil kann dann entzogen werden, wenn der Berechtigte den Erblasser, seinem Ehepartner oder einem Abkömmling töten wollte, bei einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung des Erblassers oder dessen Ehepartners oder wenn sich der Pflichtteilsberechtigte eines anderen Verbrechens gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht hat. Auch die Verletzung von Unterhaltpflichten des Pflichtteilsberechtigten kann eine Entziehung des Pflichtteils mit sich bringen. Auch ein unsittlicher Lebenswandel führt bis dato noch zu einem Pflichtteilsentzug. Im Rahmen der Erbrechtsreform soll der letztgenannte Grund gestrichen werden.