Nein, es gibt die Möglichkeit der Stundung, die unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.
OLG Rostock, Urteil v. 20.06.2019, AZ: 3 U 32/17:
„Nach § 2231a Abs. 1 BGB kann der Erbe Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre. Insbesondere dann, wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, welches für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet.
Das Familienheim muss dabei nicht schon zum Zeitpunkt des Erbfalls die Lebensgrundlage bilden.
Bei der Stundung dürfen nicht nur die Interessen des Erben eine Rolle spielen. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind ebenfalls angemessen zu berücksichtigen, weil sich im Todesfall sein Anspruch auf Teilhabe am Erbe realisiert.
Eine Stundung kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn absehbar ist, dass der Erbe auch durch Stundung nicht in die Lage versetzt wird, sich jemals die Mittel zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen.“