Der BGH hat in seinem Urteil vom 12.07.2006 entschieden, dass der Schlusserbe auch nach dem Tod des überlebenden Ehgatten noch die auflösende Bedingung der Pflichtteilsklausel eintreten lassen kann, selbst wenn er die Schlusserbschaft angenommen hat und der Pflichtteilsanspruch nach dem Erstversterbenden eigentlich verjährt ist. Denn die Verjährung gibt dem Anspruchsverpflichteten nur das Recht die Lesitung zu verweigern. Im vom BGH zu entscheidenden Fall war es für den Sohn günstiger, den Pflichtteil zu verlangen als das Erbe anzunehmen.
Das Urteil des BGH kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.