Pflichtteilsanspruch – Stundung

Der Grundsatz der Testierfreiheit besagt, dass jeder, der sich nicht durch einen Erbvertrag gebunden hat, frei über seinen Nachlass verfügen kann. Dies bedeutet, dass jede Person ihre gesetzlichen Erben ohne besondere Begründung enterben kann. Die Folge ist, dass die enterbten nächsten Angehörigen nach Eintritt des Erbfalles ihren Pflichtteil verlangen können. Pflichtteilsberechtigt als nächste Angehörige sind der Ehegatte und die Kinder. Wenn keine Kinder vorhanden sind, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers. Insoweit findet die Testierfreiheit ihre Grenzen im Pflichtteilsrecht.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte kann also nicht verlangen, bestimmte Gegenstände oder Immobilien aus dem Nachlass übertragen zu bekommen. Der Anspruch erstreckt sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und entsteht grundsätzlich sofort mit dem Eintritt des Erbfalls. Er muss gegenüber dem/den Erben geltend gemacht werden.
Nach § 2331a BGB kann der zur Zahlung des Pflichtteils verpflichtete Erbe verlangen, dass der Pflichtteil gestundet wird wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. In Betracht kommt auch die Stundung eines Teilbetrages oder eine Ratenzahlung. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Für die Entscheidung über eine Stundung ist das Nachlassgericht zuständig, wenn der Anspruch nicht bestritten wird.
21.11.2019