Der Pflichtteil kann nach § 2336 Abs. 1 BGB vom Erblasser durch letztwillige Verfügung entzogen werden. Die Entziehung des Pflichtteils ist die Ausnahme und nur dann möglich, wenn einer der in § 2333 BGB genannten Gründe vorliegt. Dabei muss der Berechtigte, dem der Pflichtteil entzogen werden soll, schuldhaft gehandelt haben. Die Aufzählung der Pflichtteilsentziehungsgründe nach § 2333 BGB ist abschließend, eine entsprechende Anwendung auf andere Fälle ist nicht möglich. Derjenige, der die Pflichtteilsentziehung geltend macht, muss beweisen, dass ein Pflichtteilsentziehungsgrund besteht.
Nach § 2336 Abs. 2 BGB muss der Pflichtteilsentziehungsgrund im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung schon vorgelegen haben und in der Verfügung angegeben werden.
S. dazu LG Hagen, Urteil v. 08.02.2017, AZ: 3 O 171/14 mit weiteren Ausführungen zu Pflichtteilsentziehungsgründen:
Wurde dem Vater als näherem Abkömmling das Pflichtteilsrecht wirksam entzogen, ist dessen Abkömmling, d. h. der Enkel als entfernterer Abkömmling, pflichtteilsberechtigt.