Pflichtteilsunwürdigkeit

Von den Pflichtteilsentziehungsgründen ist die Pflichtteilsunwürdigkeit zu unterscheiden. Pflichtteilsunwürdigkeit bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblassers seinen Pflichtteilsanspruch verlieren kann, wenn dieser Anspruch wegen Pflichtteilsunwürdigkeit angefochten wird, §§ 2345, 2339 Abs. 1 BGB. Die Anfechtung muss nicht unbedingt durch Klage geltend gemacht werden. Es genügt auch eine formlose Erklärung gegenüber dem Unwürdigen. Zur Abgabe dieser Erklärung ist jede Person berechtigt, für die die Pflichtteilsunwürdigkeit (ggf. auch nur mittelbar) vorteilhaft wäre. Damit besteht die Anfechtungsberechtigung nicht nur für die Erben, sondern auch z. B. für andere Vermächtnisnehmer. Die Gründe für die Anfechtung des Pflichtteilsanspruchs sind in § 2339 Abs. 1 BGB (Erbunwürdigkeitsgründe) aufgezählt.

Zur Pflichtteilsunwürdigkeit und auch zur Frage der (fehlenden?) Schuldfähigkeit des Pflichtteilsberechtigten – ist BVerfG, Beschluss des Ersten Senats v. 19.04.2005 – 1 BvR 1644/00 interessant.

Ebenso – u. a. auch in Bezug auf den Ablauf der Anfechtungsfrist – OLG Hamm, Urteil v. 12.07.2016, AZ: I-10 U 83/15:

„Auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist kann die Pflichtteilsunwürdigkeit noch einredeweise geltend gemacht werden. Ein Gebrauchmachen eines Testaments, das vom Erblasser nicht eigenhändig geschrieben, sondern nur von ihm unterschrieben ist, erfüllt nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung und führt deshalb nicht zur Erb- oder Pflichtteilsunwürdigkeit.“