Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach der Regelverjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB innerhalb von 3 Jahren. Wird er innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, gerichtlich geltend gemacht oder in anderer Weise gehemmt, kann ihn der Pflichtteilsberechtigte nicht mehr verlangen.
Sollte der Pflichtteilsberechtigte weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von dem Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung (z. B. Testament, Schenkungen durch den Erblasser) erlangt haben – was die Ausnahme sein wird, da der Pflichtteilsberechtigte i.d.R. spätestens mit Testamentseröffnung von dem Erbfall Kenntnis erlangt – tritt die Verjährung spätestens nach 30 Jahren ein.
Häufig übersehen wird, dass allein durch Erhebung einer Auskunftsklage gegen die Erben die Verjährung nicht gehemmt wird. Die Hemmung der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs gegen die Erben wird nur durch die Leistungsklage auf Zahlung des Pflichtteils erreicht, vgl. BGH, Urteil v. 24.01.2019, AZ: IX ZR 233/17.