Berechtigt, den Pflichtteil geltend zu machen, sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB), die Eltern und der Ehegatte des Erblassers (§ 2303 Abs. 2 S. 1 BGB), soweit sie jeweils durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.
Grundsätzlich sind die Enkel und Eltern des Erblassers dann nicht pflichtteilsberechtigt, wenn das Kind des Erblassers den Erbfall erlebt. Denn in diesem Fall sind diese kraft Gesetzes nach § 1930 BGB von der Erbfolge ausgeschlossen und wurden eben nicht – wie es das Pflichtteilsrecht verlangt – durch Verfügung von Todes wegen enterbt. Ausnahmsweise können Eltern und Enkel neben dem Kind des Erblassers dann pflichtteilsberechtigt sein, wenn das Kind beispielsweise erb-, bzw. pflichtteilsunwürdig ist, auf den Pflichtteil verzichtet oder die Erbschaft ausgeschlagen hat oder selbst enterbt wurde.
Wenn dem Kind der Pflichtteil wirksam entzogen wurde (vgl. §§ 2333 ff BGB) nehmen die Enkel automatisch dessen Stellung ein und sind dann pflichtteilsberechtigt.
Besonderheiten können sich hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs des Ehegatten ergeben:
1.
Für den Ehegatten besteht ein Wahlrecht nach § 1371 Abs. 3 BGB, wonach er statt des gesetzlichen Erbanspruchs, bzw. dem durch Testament zugedachten Erbe, sich auch dazu entschließen kann, die Erbschaft auszuschlagen. Folge davon ist, dass er dann neben dem ihm zustehenden Zugewinnausgleichsanspruch zusätzlich den Pflichtteil fordern kann. Diese Möglichkeit stellt eine Ausnahme zu § 2303 Abs. 2 BGB dar, wonach die Geltendmachung des Pflichtteils grundsätzlich nur im Fall der Enterbung, aber nicht nach Ausschlagung der Erbschaft geltend gemacht werden kann. Im Fall des Ehegatten ist dies aber aufgrund § 1371 Abs. 3 BGB eben doch möglich.
2.
Der Ehegatte hat dann keinen Pflichtteilsanspruch, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Ehe geschieden war oder die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Ebenso dann, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen und den Antrag gestellt hatte (§ 1933 BGB).
- dazu OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.09.2017, AZ: II-6 UF 30/17:
„…Die Gleichstellung mit den Rechtsfolgen einer rechtskräftigen Auflösung (Scheidung) der Ehe beruht auf dem Gedanken, dass die Beteiligung des überlebenden Ehegatten am Nachlass nach Rechtshängigkeit eines auf Beendigung der Ehe gerichteten gerichtlichen Verfahrens (Scheidungsverfahren) nicht mehr vom Zufall abhängen soll, ob der Erblasser die Rechtskraft der einer eheauflösenden Entscheidung noch erlebt. Es entspricht deshalb dem mutmaßlichen Willen des Erblassers, den Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten schon an die auf Ehescheidung gerichtete Prozesshandlung des Erblassers zu knüpfen. Es ist insbesondere unbeachtlich, ob die Ehepartner das Scheidungsverfahren nach Einreichung des Scheidungsantrages weiterhin betreiben…“