Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB).
Zur Berechnung des Pflichtteils (§ 2310 BGB) sind zunächst für jeden Berechtigten einzeln die gesetzlichen Erbteile festzustellen. Es handelt sich dabei um eine abstrakte Feststellung. Dies bedeutet, dass alle Personen mitgezählt werden, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers grundsätzlich gesetzliche Erben sind oder waren, ungeachtet dessen, ob sie durch Enterbung, Ausschlagung der Erbschaft oder Erbunwürdigkeitserklärung als Erben inzwischen weggefallen sind und ihnen deshalb kein Pflichtteilsrecht zusteht. Grund dafür ist, dass der Wegfall dieser Erben den Pflichtteil nicht vergrößern soll.
Ausnahme:
Die Personen, die durch (wirksamen) Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind, werden nicht mitgezählt, was zur Folge hat, dass sich dadurch der Pflichtteil für die übrigen Personen erhöht. Grund dafür ist, dass mit einem Erbverzicht in der Regel eine Abfindungszahlung an den Verzichtenden verbunden ist, um die sich der Nachlass schon von vornherein verringert hat.
Der konkreten Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt (§ 2311 BGB).
Sonderstellung Ehegatte:
Vor der Berechnung des Pflichtteils wird der „Voraus“ des überlebenden Ehegatten abgezogen (§ 2311 Abs. 1, § 1932 BGB). Unter „Voraus“ versteht man die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, z. B. Möbel, Geschirr, gemeinschaftlich genutzter Familien-Pkw und Hochzeitsgeschenke. Keine Haushaltsgegenstände sind dagegen solche, die nur von dem Erblasser gebraucht wurden, z. B. Schmuck, Bekleidung usw. oder solche, die ausschließlich der Berufstätigkeit des Erblassers dienten.
Ebenso müssen zuvor evtl. vorhandene Verbindlichkeiten, die dem Pflichtteilsanspruch gegenüber vorrangig sind (§ 1991 Abs. 4 BGB, § 327 Abs. 2 InsO) abgezogen werden. Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Anspruch nur aus schuldenfreiem Nachlass verlangen, insoweit gehen die Ansprüche etwaiger Nachlassgläubiger vor.
Wenn der Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalles überschuldet ist, entsteht kein Pflichtteilsanspruch.