In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH nunmehr festgestellt, dass es sich auch bei Zuwendungen, die Schwiegereltern an ihre Schwiegerkinder machen, Schenkungen sind, da sie eine dauerhafte Vermögensminderung bei den Schwiegereltern zur Folge haben.
Dies gilt auch dann wenn sie um die Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen. Auf diese als Schenkung zu wertenden Zuwendungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar. Das heißt, dass die Schwiegereltern ihre Zuwendungen vom Schwiegerkind zurückverlangen können, wenn das eigene Kind und das Schwiegerkind sich trennen bzw. sich scheiden lassen. Dann ist nämlich der Grund für die in der Vergangenheit erfolgte Zuwendung, die Ehe, weggefallen.
Diesem Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern steht auch nicht entgegen, wenn die Schenkung an das Schwiegerkind bereits teilweise durch Abgeltung im Rahmen des Zugewinnausgleiches dem eigenen Kind zugutegekommen ist.
BGH, Urt. v. 21.07.2010 – XII ZR 180/09