Testament/ Letztmalige Verfügung und Erbvertrag

Nach dem bürgerlichen Gesetzbuch herrscht die Freiheit ein Testament zu errichten. Dies wird auch als Testierfreiheit bezeichnet. Das heißt, es kann grundsätzlich jede Person über ihren Nachlass Bestimmungen treffen. Es besteht die Möglichkeit, dass derartige Bestimmungen entweder nur einseitig in einem so genannten

Testament

getroffen werden, oder dass man sich einer anderen Person gegenüber durch einen Vertrag, dem sogenannten

Erbvertrag

hinsichtlich Dispositionen, die über den Tod hinaus Geltung haben sollen, bindet.

Zunächst soll die einseitige, letztmalige Verfügung, das Testament näher betrachtet werden.

1. Form des Testaments

Derjenige, der ein Testament errichten wil, muss dies handschriftlich tun. Es ist jedoch nicht notwendig, einen Notar aufzusuchen. Nach § 2064 BGB muss das Testament persönlich errichtet werden.

§ 2064 BGB: „Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.“

Dies bedeutet, dass der Erblasser eine letztwillige Verfügung nicht dahingehend treffen kann, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob die letztwillige Verfügung gelten soll oder nicht.

§ 2065 Abs. 2 BGB: “ Der Erblasser kann die bestimmende Person, die eine Zuwendung erhlaten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zurechnung nicht einem anderen überlassen.“

Das Testament muss von demjenigen, der das Testament errichtet, durchgehend handschriftlich niedergelegt sein. Es muss Angaben zum Ort und Datum enthalten. Weiterhin muss das Testament unterschrieben sein.

Angaben zum Ort und Datum müssen der Wahrheit entsprechen. Wird das Testament beispielsweise am 30.12.2009 errichtet, so darf es nicht mit einem Datum ein Jahr früher versehen werden. Man darf auch nicht, wenn man sich zufällig auf Reisen befindet, im Testament „München“ angeben, wenn man sich tatsächlich in Hamburg aufhält. Das Erfordernis der Wahrheit der Orts- und Datumsangabe wird in der Praxis besonders scharf genommen.

Weiterhin muss das Testament zwingend eigenhändig errichtet sein. Demnach genügt es nicht, wenn der Testator das Testament lediglich mit seinem Namen unterschreibt. Er muss vielmehr den ganzen Text selbst schreiben. Wenn der Testator leidend ist, so dass es ihm schwer fällt, den Text selbst zu schreiben, so darf er nicht etwa seiner Frau oder einem seiner Freunde den Text diktieren. Ein solches Testament wäre ungültig. Es bleibt ihm in dieser Situation nicht anderes übrig, als einen Notar herbeizuholen. Da das privatschriftliche Testament eigenhändig vom Erblasser ge- und unterschrieben sein muss, kann selbstverständliche ein Schreibunfähiger, wie zum Beispiel jemand, der gelähmt ist, ein solches Testament nicht errichten.

Empfehlenswert ist es auch den Vor- und Zunamen als Unterschrift zu leisten, damit die Ernsthaftigkeit des Willens ein Testament zu errichten, nie im Zweifel steht.

2. Wo sollte man das Testament aufbewahren?

Es empfiehlt sich, das Testament mehrfach zu schreiben und ein Exemplar beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung zu geben und eventuell ein Exemplar bei einer Vertrauensperson zu hinterlegen. Es sind viele Fälle bekannt, in denen Testamente schlichtweg verschwunden sind.

3. Testierfähigkeit- Fähigkeit ein Testament zu errichten?

Nach § 2029 BGB kann ein Minderjähriger ein Testament erst dann errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Ein Minderjähriger, also eine Person im Alter zwischen 16 und 18, bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

4. Testamentsfähigkeit

In der Praxis ist es vielfach umstritten, ob ein älterer Mensch überhaupt in der Lage ist, zu erkennen, dass er ein Testament errichtet. Hier zieht § 2029 BGB an sich eine enge Grenze. Nur wer bei einer krankhaften Störung der Geistesfähigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung zu erkennen und nach dieser eigenmächtig zu handeln, kann kein Testament errichten. Ob dieser Zustand bei dem Betreffendem, der ein Testamet errichten wollte, vorhanden war, lässt sich oftmals schwer in Gerichtsprozessen beweisen. Hierfür sind Zeugenaussagen von Nachbarn, behandelnden Ärzten und anderen Personen wichtig. Vor kurzem wurde vor dem Landgericht Passau ein Prozess verhandelt, bei dem eine unter Betreuung stehende Frau ein Testament errichtet hatte. Der Notar hatte sich sogar die Stellungnahme von dem Hausarzt zukommen lassen, ob die Frau voll erkennt, was sie im Testament regeln will. Der Hausarzt hatte dies bestätigt. Auch der Notar bestätigte dies. Ein im Rahmen des Prozesse hinzugezogener Sachverständige hingegen konnte dies nicht bestätigen und erklärte, dass die Frau, obwohl sie ständig ja sagte, an Demenz litt, so dass das Testamentnicht unwirksam war.

5. Wann muss ein Testament geschrieben werden?

Es gilt § 2032 BGB. Danach kann zur Niederschrift eines Notars ein Testament errichtet werden, in dem der Testamentserrichter dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthält. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben. Sie braucht nicht von ihm geschrieben sein. Ist der Erblasser nicht im Stande Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch Erklärung gegenüber dem Notar errichten.

6. Was ist, wenn der Testamentserrichter nur den Vornamen oder nur den Nachnamen unter das Testament setzt?

Es gilt in diesen Fällen § 2247 BGB. Danach soll das Testament den Vor- und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernsthaftigkeit seiner Erklärung aus, so steht einer solchen Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.

7. Was passiert, wenn das Testament keine Angabe zum Zeitpunkt der Errichtung enthält?

In diesen Fällen gilt § 2247 BGB: Enthält ein errichtetes eigenhändiges Testament keine Angaben über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel an der Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweitig treffen lassen. Selbes gilt übrigens auch, wenn ein Testament keine Angaben über den Ort der Errichtung enthält.

8. Was ist, wenn der Erblasser früher zu sterben droht, als der Notar eintreffen kann?

In diesen Fällen gilt § 2249 BGB. Danach gilt folgendes: Für den Fall, dass der Erblasser früher zu sterben droht, als die Errichtung eines Testaments bei dem Notar möglich ist, so kann er gemäß § 2249 BGB, das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zur Beurkundung zwei Zeugen hinzuziehen. Als Zeuge kann nicht hinzugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht ist oder zum Testamentsvollstrecker ernannt ist. Die Niederschrift muss von den Zeugen unterschrieben werden. Vermag der, der das Testament errichten will, nach seinen eigenen Angaben oder nach dem Zeugnis des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt. In dem Testament muss auch niedergelegt werden, dass die Besorgnis, dass die Errichtung des Testaments vor einem Notar nicht möglich ist, der Grund für diese Art des Testaments vor dem Bürgermeister war. Das Testament wird nicht dadurch unwirksam, dass die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Errichtung des Testaments vor dem Notar, nicht begründet war.

Nach § 2252 BGB erlischt die Wirksamkeit des Testaments bzw. das Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. Beginn und Ablauf dieser Frist sind nach § 2252 Abs. 2 BGB gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten. Ist der Bürgermeister nicht greifbar, kann nach § 2249 Abs. 5 BGB das Testament auch von demjenigen errichtet werden, der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des Bürgermeisters befugt ist. Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben, worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt. Sind bei der Abfassung der Niederschrift für die Errichtung des in dem vorstehenden Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält, so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen.

9. Was ist, wenn sich der Erblasser an einem Ort aufhält, an dem die Errichtung vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist?

Nach § 2250 BGB gilt, wer sich an einem Ort aufhält, der in Folge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Ist das Testament aufgrund naher Todesgefahr vor einem Bürgermeister nicht mehr möglich, so kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen gemäß § 2250 Abs. 2 BGB errichtet werden. Das Testament muss auch in diesen Fällen die Erklärung von drei Zeugen enthalten. Die Niederschrift kann in deutscher oder auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Der Erblasser und die drei Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein. Dies sollte in der Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen Sprache als deutsch aufgenommen wird.

10. Testament auf einer Seereise

Nach § 2251 BGB kann ein Testament auch während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes, dass sich außerhalb eines inländischen Hafens befindet, durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden.

11. Kann ein Testament widerrufen werden?

Nach § 2253 BGB kann der Erblasser ein Testament sowie einzelne in einem Testament enthaltene Verfügungen jederzeit widerrufen. § 2254 BGB regelt die Form des Widerrufs. Der Widerruf kann durch die Errichtung eines neuen Testaments erfolgen. Allerdings kann nach § 2255 BGB ein Testament auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt.

Hat der Erblasser die Testamentsurkunde plötzlich vernichtet oder in der bezeichnenden Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt.

12. Testamentswiderruf eines Testaments in amtlicher Verwahrung

Ein vor dem Notar oder nach § 2249 BGB errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 des § 2249 BGB vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, das beides geschehen ist. Die Rückgabe des Testaments aus amtlicher Verwahrung kann der Erblasser jederzeit verlangen. Nach § 2256 Abs. 2 BGB darf das Testament nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden.

13. Kann der Testamentserrichter den Widerruf seines Testamants widerrufen?

Ja, nach § 2257 BGB gilt, dass wenn der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen wird, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre.

14. Was ist, wenn ein späteres Testament errichtet wird?

Nach § 2258 BGB gilt, dass durch die Errichtung eines späteren Testaments ein früheres Testament insoweit aufgehoben wird, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. Wird das spätere Testament widerrufen, so ist das frühere Testament im Zweifel in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.

Hinweis:

Wenn ein Testament errichtet wird und der Erblasser sich nicht sicher ist, wie viele Testamente existieren und ob er ein Testament in der Vergangenheit errichtet hat, empfiehlt es sich immer, im Testament aufzunehmen, dass damit sämtliche vorhergehende Testamente oder erbrechtliche Regelungen, die der Erblasser angeordnet hat, aufgehoben werden.

15. Muss man ein Testament herausgeben?

Nach § 2259 BGB gilt, dass wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, sich verpflichtet es , nachdem er von dem Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, das Testament unverzüglich an das Nachlassgericht abzuliefern.

16. Wie wird das Testament den Erben bekannt gegeben?

Nach § 2260 BGB hat das Nachlassgericht, sobald es vom Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindenden Testaments einen Termin zu bestimmen. Zu diesem Termin sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteilgten, soweit ermittelbar, geladen werden. In dem Termin ist das Testament zu eröffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen.

Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. War das Testament verschlossen, so ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss unversehrt war. Nach § 2262 BGB hat das Nachlassgericht die Beteiligten, welche bei der Eröffnung des Testaments nicht zugegen gewesen sind, von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen.

17. Darf man die Akten beim Nachlassgericht bzw. das Testament einsehen?

Nach § 2264 BGB muss man ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, also beispielsweise, dass man unter Umständen erbberechtigt war oder ist. Dann ist derjenige berechtigt, eine Eröffnung des Testaments einzusehen sowie eine Abschrift des Testaments oder einzelner Teile hiervon zu fordern. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.