Grundsätzlich ist der Vorerbe gem. § 2113 BGB zu einer Verfügung über ein Gründstück, welches zur Erbschaft gehört, nicht berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die Erbschaft Anteil an einer Erbengemeinschaft ist
, zu deren Gesamthandvermögen das Grundstück zählt. Dann darf der Vorerbe ohne die Beschränkung des § 2113 I BGB über das Grundstück verfügen.
Der Beschluss des BGH vom 15.03.07 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.