Kann der Erblasser den Rechtszustand, der vor dem Zuwendungsverzicht bestanden hat, durch Verfügung von Todes wegen nicht wieder vollständig herstellen, so kann der Zuwendungsverzicht durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden.
Der BGH hat über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die Großeltern setzten in einem gemeinschaftlichen Testament ihre Tochter als Alleinerbin des Letztversterbenden ein. Nach dem Tod der T sollte der noch vorhandene Nachlass an den ältesten Enkel fallen. Als Ersatzerben wurden dessen Nachkommen bzw. die jüngeren Enkel eingesetzt. Als der Großvater verstarb verzichtete T gegenüber der Großmutter auf die Zuwendung aus dem notariellen Testament sowie auf die gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche. Zu einem späteren Zeitpunkt zerstritten sich die Großmutter und T mit den Enkeln, weshalb der Zuwendungsverzicht durch notariellen Vertrag wieder aufgehoben wurde. Nach dem Tod der Großmutter kam es zwischen T und dem ältesten Enkel zum Streit darüber, wer jetzt Erbe geworden sei.
Nach dem BGH kann der Zuwendungsverzicht genauso wie der Verzicht auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht durch notariellen Vertrag wieder aufgehoben werden. Der zuwendungsverzicht ist in § 2352 BGB geregelt. § 2352 S. 3 BGB verweist für den Zuwendungsverzicht auf die §§ 2347, 2348 BGB, die für den Erbverzicht hinsichtlich des gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrecht geforderten persönlichen Anforderungen und Formvorschriften regeln. Es wird jedoch nicht auf die in § 2351 BGB geregelte Aufhebung des Erbverzichts verwiesen. Eine analoge Anwendung des § 2351 BGB ist jedoch dann geboten, wenn der Erblasser nicht wirksam neu verfügen kann. Dies ist dann der Fall, wenn er durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament bereits gebunden ist. So verhielt es sich auch im vorliegenden Fall.
BGH, Urt. v. 20.02.2008 – IV ZR 32/06
Tanja Stier
Rechtsanwältin