Wer ist Erbe?

Adoption_1.jpgWenn der Erblasser kein Testament oder einen Erbvertrag erstellt hat, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, welche in den §§ 1924 ff BGB geregelt ist. Nach diesen Vorschriften steht das gesetzliche Erbrecht den Verwandten des Erblassers zu, wobei es dabei auf die Blutsverwandtschaft ankommt. Das heißt, dass Verschwägerte wie beispielsweise der Schwiegersohn oder der Schwager ausgeschlossen sind, Urgroßeltern aber gesetzliche Erben sein können. Eine Ausnahme dieses Grundsatzes gilt bei den Ehegatten, welche trotz fehlender Blutsverwandtschaft ein gesetzliches Erbrecht haben. Welcher Verwandte erbt bzw. in welcher Reihenfolge er erbt, das wird in den §§ 1924 ff BGB geregelt und richtet sich danach, in welcher Ordnung sich der Verwandte befindet:
Die Erben der ersten Ordnung sind die Kinder des Erblassers. Lebt das Kind des Erblassers nicht mehr, dann wird sein Kind, also das Enkelkind des Erblassers Erbe. Leben auch keine Enkelkinder mehr, dann erben die Urenkel des Erblassers.
Nur wenn kein Erbe der ersten Ordnung gegeben ist, dann erben die Erben der zweiten Ordnung. Diese Erben sind die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder, also die Geschwister und Nichten bzw. Neffen des Erblassers. Aber auch hier gilt, dass die Geschwister des Erblassers ihren eigenen Kindern vorgehen und daher die Nichten und Neffen erst erben, wenn ihre Eltern verstorben sind.
Als Letzte erben die Großeltern, deren Kinder und Kindeskinder, also Tanten, Onkels und Cousins des Erblassers als gesetzliche Erben der dritten und vierten Ordnung. Auch hier gehen aber die Kinder den Kindeskindern vor.