Wertberechnung für ein Landgut als Teil des Nachlasses – Ertragswert oder Verkehrswert?

Ist in einer letzwilligen Verfügung ein Vermächtnis angeordnet, das sich auf einen in der Höhe bestimmten Anteil am gesamten Nachlass beläuft, so hat der Vermächtnisnehmer gegen den Erben einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auszahlung dieses Wertes in Geld. Im Rahmen einer Streitigkeit über die Höhe eines solchen Vermächtnisanspruches hatte das OLG München darüber zu entscheiden, ob der zu einem Nachlass gehörende Landwirtschaftsbetrieb im Rahmen der Wertberechnung mit seinem Verkehrswert oder dem Ertragswert anzusetzen ist.
Die Ehegattin des Erblassers war erbvertraglich als Alleinerbin eingesetzt, den gemeinsamen Söhnen war ein Vermächtnis in Höhe von einem Drittel des zwischen den Ehegatten ehevertraglich festgelegten Gesamtgutes zugedacht. Der Erbe eines der Söhne machte nun den Vermächtnisanspruch gegen die überlebende Ehegattin geltend.

Dabei stand die Frage im Raum, mit welchem Wert der im Nachlass befindliche Bauernhof anzusetzen war. Der Sohn des verstorbenen Vermächtnisnehmers, der den Vermächtnisanspruch in Form einer Geldauszahlung geltend machte und dabei für den Hof einen möglichst hohen Wert ansetzen wollte, ging von dem Verkehrswert aus. Er berief sich darauf, dass der Hof lediglich Verluste erwirtschafte und aus diesem Grund ökonomisch nicht haltbar sei. Auch sei keine geeignete Person für die Weiterführung des Betriebes vorhanden. Zudem fehle in der letztwilligen Verfügung des Erblassers eine Anordnung, wonach der Hof für die Berechnung des Vermächtnisanspruches mit dem Ertragswert anzusetzen sei.

Die überlebende Ehegattin des Erblassers als Beklagte machte dagegen geltend, dass sich eine Berechnung mit dem Ertragswert aus einer ergänzenden Auslegung des Erbvertrages ergebe. Das OLG München gab in seinem Urteil vom 18.03.2009 (Aktenzeichen 20 U 2160/06) der Beklagten Recht.

Zwar liege keine ausdrückliche Anordnung des Erblassers vor, den Hof mit dem Ertragswert anzusetzen. Eine solche Bestimmung könne sich jedoch auch aus der Auslegung der letztwilligen Verfügung unter Anwendung gesetzlicher Auslegungsvorschriften ergeben. Dieses enthält zwar keine Vorschrift für die Wertermittlung eines Hofes für den Fall, dass ein Vermächtnis angeordnet ist. Es existieren aber Regelungen für den Fall, dass in einer Erbengemeinschaft einer der Erben nach dem Willen des Erblassers ein „Landgut“ übernehmen soll. Im Verhältnis zu den anderen Erben soll dann das Landgut mit dem Ertragswert angesetzt werden. Die gleiche Wertermittlung wird bei der Berechnung eines etwaigen Pflichtteilsanspruches vorgenommen. Nach Ansicht des Gerichtes kann dann nichts anderes gelten, wenn die Höhe eines Vermächtnisanspruches zu berechnen ist, der sich auf einen bestimmten Anteil am Gesamtnachlass beläuft. Daher wurde auch im vorliegenden Fall der Ertragswert des Hofes angesetzt. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Vermächtnisanspruch deutlich geringer ausfiel, da der Hof dem Ertrag nach von geringem Wert war.