Verstirbt der Schuldner während der Zwangsvollstreckung und ist der Erbe des Schuldners noch nicht bekannt, so besteht für den Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betrieben hat, die Möglichkeit nach § 779 Abs. 2 ZPO vorzugehen.
Der Tod des Schuldners hat nämlich nicht die Unterbrechung der Zwangsvollstreckung zur Folge. Daraus folgt, dass es auch nach dem Tod des Schuldners möglich ist, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen. Hierbei bedarf es keiner Klauselumschreibung oder einer erneuten Titelzustellung.
Nach § 779 Abs. 2 ZPO kann auch ein besonderer Vertreter des Erben bestellt werden. Dies kann vom Gläubiger beantragt werden, wenn für die Zwangsvollstreckungsmaßnahme die Zuziehung des Schuldners notwendig ist, dies aber nicht erfolgen kann, weil der Erbe nicht bekannt ist. Die Zuziehung des Schuldners ist beispielsweise bei der Zustellung des Pfändungs- oder Überweisungsbeschlusses, bei Bekanntgabe der Anschlusspfändung oder bei der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher, etc. notwendig. Die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 779 Abs. 2 ZPO bedarf es dann nicht, wenn ein Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker bestellt ist. Ist der Erbe zwar bekannt, jedoch nicht dessen Aufenthaltsort, so ist kein besonderer Vertreter zu bestellen, sondern ein Abwesenheitspfleger. Dies ergibt sich aus § 1911 BGB. Für die Beendigung eines besonderen Vertreter im Sinne des § 779 Abs. 2 ZPO bedarf es eines Aufhebungsbeschlusses des Vollstreckungsgerichts.