Nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz setzt ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zwingend voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert.
§ 2 Altersteilzeitgesetz
(1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die
1. das 58. Lebensjahr vollendet haben,
2. nach dem 31. Dezember 1988 in einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, auf mindestens jedoch 18 Stunden wöchentlich, vermindert haben (Altersteilzeitarbeit) und
3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung im Sinne des § 168 des Arbeitsförderungsgesetzes gestanden haben und deren vereinbarte Arbeitszeit der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprach. § 107 Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung gilt entsprechend. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten im Sinne des § 107 Satz 1 Nr. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes stehen diesen Beschäftigungszeiten gleich, wenn die Leistungen nach der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bemessen worden sind. Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nur wegen Vollendung des 63. Lebensjahres beitragsfrei war, gelten als Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung. § 249c Abs. 8 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet entsprechend.
(2) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn
1. die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und 18 Stunden nicht unterschreitet und
2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit einschließlich des Aufstockungsbetrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a fortlaufend gezahlt wird.
Richtet sich die Dauer der bisherigen Arbeitszeit nach der tariflichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten, ist die bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags geltende Stundenzahl für die gesamte Dauer der Altersteilzeit maßgebend.Die Vereinbarung einer variablen, vom jeweiligen Verhältnis zur Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten abhängige Arbeitszeit ist ausgeschlossen. Wird die Arbeitszeit der Vollbeschäftigten während der Laufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhöht, so erhöht sich daher die mit den Arbeitnehmern in Altersteilzeit vereinbarte Wochenstundenzahl nicht. Bemisst sich das dem Arbeitnehmer während der Altersteilzeit zu zahlende Arbeitsentgelt nach dem Verhältnis seiner Arbeitszeit zu der eines Vollbeschäftigten, verringert sich wegen des geänderten Berechnungsfaktors die Höhe seines Entgelts. Im öffentlichen Dienst gilt eine solche Berechnungsvorschrift, die auch während der Altersteilzeit anzuwenden ist.
Im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen wird die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte im Beamtenverhältnis durch Rechtsverordnung geregelt. Diese gilt auf Grund einer tariflichen Verweisung auch für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis. Im Zuge einer allgemeinen Erhöhung der Arbeitszeit für Beamte von 38,5 auf 41 Wochenstunden wurde die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte für alle Schulformen mit Wirkung zum 1. Februar 2004 um eine Wochenstunde erhöht. Den am Stichtag noch aktiven Lehrkräften in Altersteilzeit (Teilzeitmodell oder Arbeitsphase im Blockmodell) zahlt das Land seitdem ein entsprechend geringeres Entgelt (Beispiel: statt bisher Vergütung 12,5 zu 25 jetzt nur 12,5 zu 26 des Entgelts eines Vollbeschäftigten). Für die Freistellungsphase hat es angekündigt, spiegelbildlich zur Dauer der bis 1. Februar 2004 zurückgelegten Arbeitsphase das Entgelt wie bisher ungekürzt zu berechnen und lediglich den sog. Mindestnettobetrag nach dem geänderten Pflichtstundenmaß verhältnismäßig zu mindern.Lehrer und Lehrerinnen aller Schulformen haben auf Zahlung der unverminderten Altersteilzeitvergütung geklagt. Ihre Klagen hatten vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts nur teilweise Erfolg. Das beklagte Land ist berechtigt, die Altersteilzeitvergütung für die restliche Laufzeit der Arbeitsphase und der entsprechenden Zeit der Freistellung wegen der Erhöhung der Pflichtstundenzahl zu kürzen. Allerdings ist der Neunte Senat der Auffassung des beklagten Landes zur Bemessung des sog. Mindestnettobetrags nicht gefolgt.
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 11. April 2006, Aktenzeichen: 9 AZR 369/05