Der in Altersteilzeit beschäftigte Arbeitnehmer erhält neben dem individuelle Netto auch noch den so genannten Aufstockungsbetrag. Bei diesem Aufstockungsbetrag handelt es sich um 20 % der Teilzeitbruttobezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgung. Das individuelle Netto und der Aufstockungsbetrag müssen aber mindestens 83% eines pauschalierten Nettobetrages des bisherigen Entgelts erreichen. Man spricht vom so genannten Mindestnettobetrag, der sich nach dem fiktive Arbeitsentgelt, das ohne die Reduzierung der bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erzielt würde. Für die Berechnung sind die in der Mindestnettobetrags-Verordnung für jedes Kalenderjahr neu festgesetzten und nach Steuerklassen ausgewiesenen Mindestnettobeträge zu Grunde zu legen. Durch das Anklicken des folgenden Textes erhalten Sie die Mindestnettobetrags-Verordnung für 2005/2006.