Viele Rentner sind, um ihren Lebensabend ohne Verlust an Lebensqualität genießen zu können, auf einen Nebenjob angewiesen. Allein 1,2 Millionen Mini-Jobber ab 60 Jahren sind offiziell gemeldet. Ob Steuern zu zahlen sind und wie viel, richtet sich nach dem Alter des Ruheständlers und der Höhe der Nebenverdienste. Bedenkenlos können sich nur Senioren ab 65 an die Arbeit machen. Das finanzielle Zubrot schmälert nicht die Altersrente. Die Einkünfte müssen nur dann versteuert werden, wenn es sich nicht um Jobs bis zu 400 Euro handelt. Für jüngere Altersrentner kann schon ein 400-Euro-Job im Monat finanzielle Folgen für ihre gesetzliche Rente haben. Für diejenigen, die ein vorgezogenes Altersruhegeld erhalten, ist der folgenlose Hinzuverdienst nämlich auf „ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“ begrenzt. Das bedeutet, dass bei einer monatlichen Bezugsgröße von 2415 Euro, die unter 65-Jährigen neben ihrer Rente jeden Monat 345 Euro verdienen dürfen, ohne dass diese gekürzt wird. Die Hinzuverdienstgrenze darf allerdings zweimal im Jahr um 345 Euro überschritten werden. In zwei Monaten ist damit ein Verdienst von 690 Euro erlaubt, ohne dass es Abstriche an der Rente gibt. Wenn die 345-Euro-Grenze mehr als zweimal im Jahr nur um einen Cent überschritten wird haben die Betroffenen nur noch Anspruch auf eine Teilrente in Höhe von zwei Dritteln ihrer Vollrente.